AGB

Allgemeine Verkaufsbedinungen der Firma GRAFE  

 

 Die folgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur für den kaufmännischen und öffentlichen Bereich gemäß §§ 305-310 BGB und finden, soweit nichts Anderes vereinbart wird, auch für alle künftigen Geschäfte mit uns Anwendung. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande.

  

2. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Entgegen­stehende oder von unseren allgemeinen Verkaufs­bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Verkaufs­bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedin­gungen abweichender Bedingungen des Käufers Lieferungen an diesen vorbehaltlos ausführen.

  

3. Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferungen unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Liefertag gültige Preis angewendet. Falls sich der Preis erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

 

4. Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich oder trotz aller Sorgfalt unvermeidlich sind.

 

5. Weicht bei einer Auftragsfertigung die Liefermenge geringfügig, bedingt durch den Produktionsprozess, von der Bestellmenge ab, so wird die Liefermenge zum Vertragsgegenstand.

 

6. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.

 

7.1. Vor Erstbestellung des Artikels hat der Käufer schriftlich die Freigabe eines vorab vom Verkäufer gelieferten Musters zu erteilen. Sollte eine Bestellung des Artikels ohne diese schriftliche Freigabe erfolgen, so wird dieser Umstand konkludent als Freigabe des Artikels mit den vorliegenden Qualitätsmerkmalen gewertet. Solche Lieferungen ohne vorherige Freigabe erfolgen stets und ausschließlich auf eigenes Risiko des Käufers. Insoweit liegt ein Gewährleistungsausschluss vor.

 

7.2. Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich bei erkennbaren Mängeln spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen.

 

7.3. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern bzw. Ware umtauschen. Ist uns ein Umtausch nicht möglich oder ist die Ersatzlieferung mangelhaft, werden wir nach Wahl des Käufers die Waren zurücknehmen oder Preisnachlass einräumen.

 

8. Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf leicht fahrlässiger Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

9.1. Die Lieferung unserer Waren erfolgt nur in Standardverpackungen. Die Verpackungen, welche der Käufer von unserem Unternehmen innerhalb Deutschlands erhält, können über das RIKG-System entsorgt werden.

 

9.2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder unser Werk oder Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen.

 

10. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energie­mangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebs­störungen, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts absehbare Zeit nachhaltig unwirt­schaftlich machen – sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.

 

11.1 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurück­haltungs­rechten gegen Kaufpreis­forderungen bedürfen unserer Zustimmung.

 

11.2 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

 12.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus der gegenwärtigen
Geschäfts­­verbindung mit dem Käufer zustehen. Wir behalten uns auch das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus der künftigen Geschäfts­­verbindung mit dem Käufer zustehen.

 

12.2 Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigen­tum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäfts­verbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.

 

12.3 Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu ent­stehen­den Waren. Erfolgt eine Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rech­nungs­wertes unserer Waren zu den anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrs­wert der Hauptsache auf uns über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

 

12.4 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfrist­setzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.

 

12.5 Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.

 

12.6 Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erfor­der­lich­en Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die gem. Ziff. 12.5 an uns abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

  

12.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 Prozent, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

13.1. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Beschränkungen entgegenstehen.

 

13.2. Der Besteller verpflichtet sich, sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen erforderlich, alle Informationen und Unterlagen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der vom Verkäufer gelieferten Vertragsgegenstände, diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen sowie die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigten Informationen unverzüglich nach Aufforderung beizubringen.

 

13.3. Verzögerungen, die aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren zustande kommen, setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Wird eine erforderliche Genehmigung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

 

13.4. Der Besteller hat bei Weitergabe der Lieferungen vom Verkäufer (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der vom Verkäufer erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu beachten.

 

13.5. Der Besteller stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber dem Verkäufer wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

 

14. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsland ist Blankenhain.

 

Stand: Dezember 2024

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